Werder Bremen erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Werbeverbot |
26.10.2006
Werder Bremen erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Werbeverbot
Bremen (ots) - Werder Bremen wehrt sich mit der am 13. Oktober 2006 beim Bundesverfassungsgericht eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung von Werbung fr den privaten Sportwettenanbieter bwin e.K. Die Freie Hansestadt Bremen hatte Werder Bremen bereits im Juli 2006 jegliche Werbung fr Sportwetten untersagt. Das sofort vollziehbare Verbot richtete sich besonders gegen bwin e.K., den Trikotsponsor des Vereins. Gegen dieses Verbot ist Werder Bremen gerichtlich vorgegangen, im Eilverfahren jedoch zunchst ohne Erfolg. Dazu Manfred Mller, Geschftsfhrer Marketing und Management: "Das Bundesverfassungsgericht hat am 28. Mrz 2006 das staatliche Monopol in der bisherigen Form als verfassungswidrig verworfen und es dem Gesetzgeber ausdrcklich freigestellt, auch private Wettanbieter zuzulassen. Bis zu einer Neuregelung sollte Werder Bremen also auch fr private Sportwettenanbieter werben knnen." Als Sponsor von Werder Bremen hat sich bwin e.K. der Verfassungsbeschwerde angeschlossen. "Es ist im Interesse unserer Partner im Sportbereich, diese Frage endlich klren zu lassen. Werder Bremen hat unsere volle Untersttzung." erklrte Jrg Wacker, Direktor bwin e.K. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Untersagung beantragte Werder Bremen vor dem Verwaltungsgericht Bremen die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit. Mit Beschluss vom 24. Juli 2006 entschied das Verwaltungsgericht zugunsten von Werder Bremen. Das Oberverwaltungsgericht Bremen gab der daraufhin eingelegten Beschwerde der Freien Hansestadt Bremen am 7. September 2006 statt, hob den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und besttigte die sofortige Vollziehbarkeit des Werbeverbots. Mit der Verfassungsbeschwerde rgt Werder Bremen die Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Dieser htte von den Gerichten gewhrt werden mssen, da erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des deutschen Sportwettenrechts mit dem Gemeinschaftsrecht bestnden.
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