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Pressemitteilung zur Festnahme Hoyzer

12.02.2005
Pressemitteilung zur Festnahme Hoyzer

Lesen Sie hier die offizielle Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin zur heutigen Festnahme von Robert Hoyzer:

Generalstaatsanwaltschaft Berlin - Der Pressesprecher Pressemitteilung Nr. 17/2005

Fall Hoyzer: Haftbefehl gegen Robert Hoyzer wegen Fluchtgefahr

Im Fall Hoyzer wurde am Donnerstag, 10. Februar 2005, Haftbefehl gegen den Beschuldigten DFB - Schiedsrichter Robert Hoyzer erlassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin ordnete eine Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Tiergarten die Untersuchungshaft wegen Mittterschaft beim gewerbs- und bandenmigen Betrug in acht Fllen an. Polizeikrfte vollstreckten heute den Haftbefehl und nahmen Robert Hoyzer in Berlin fest.

Hintergrund der Festnahme ist eine genderte Einschtzung zur Frage der Fluchtgefahr.

Ein Haftbefehl setzt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes voraus. Als Haftgrnde kommen gem 112 und 112a Strafprozessordnung Flucht-, Wiederholungs- oder Verdunkelungsgefahr in Betracht. Bei Robert Hoyzer bestand seit seiner Aussage vom 28. Januar 2005 vor der Staatsanwaltschaft Berlin der dringende Tatverdacht der Beteiligung an betrgerischen Sportwetten und der hierzu ntigen Manipulation von Fussballspielen. Ein Haftgrund wurde jedoch zunchst nicht bejaht.

Neue Erkenntnisse begrnden nunmehr den Verdacht, dass Robert Hoyzer zustzlich zu den ursprnglich von sich aus eingerumten Straftaten im Zusammenwirken mit den Gebrdern S. bereits vor dem Jahr 2004 mit weiteren bisher unbekannten Mitttern Straftaten gleicher Art begangen hat.

Im Hinblick auf die bereits eingerumte Beteiligung an Wettmanipulationen und dem jetzt neu zu bewertenden Verhalten nach den Taten muss der Beschuldigte Hoyzer mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen. Dies begrndet nach der Einschtzung der Ermittlungsrichterin und der Staatsanwaltschaft auch eine konkrete Fluchtgefahr.

Weitere Einzelheiten knnen zurzeit mit Rcksicht auf die mit Hochdruck in alle Richtungen laufenden Ermittlungen nicht mitgeteilt werden.

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